Durch eine Novellierung der Landesbauordnung in NRW vom 21.12.2011 werden Kleinwindenergieanlagen bis 10 m Höhe von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Diese neue Regel gilt allerdings nicht für Anlagen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, als auch Mischgebieten. Die Höhe bezieht sich auf die Anlagen-Gesamthöhe, diese schließt den Rotor mit ein.
Vorgeschichte dieser Gesetzesänderung ist der im Juli 2011 vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW initiierte Windenergieerlass. Die Nutzung der Windenergie soll im bevölkerungsreichsten Bundesland bis zum Jahr 2020 stark ausgebaut werden. Die Ziele sollen nicht nur durch die neue Installation von Großturbinen erreicht werden. Der Windenergieerlass beschreibt auch die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Kleinwindanlagen in NRW.
In NRW ist durch die Gesetzesänderung eine Genehmigungsfreistellung für Kleinwindanlagen bis 10 m Höhe in Kraft getreten, bei der eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Baubehörde besteht. In anderen Bundesländern wird eine Verfahrensfreistellung praktiziert, die von der Anzeigepflicht ausgenommen ist.
Betreiber einer Kleinwindanlage müssen auch bei einer Genehmigungsfreistellung alle relevanten baurechtlichen Vorschriften beachten. Das gilt beispielsweise für die Anforderungen an die Standsicherheit und das Abstandsflächenrecht, als auch für sicherheitsrelevante Aspekte und den Denkmalschutz.
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