EEG 2017: Was das neue Gesetz für Förderung und Betrieb kleiner Windkraftanlagen bedeutet

25/09/2024
EEG 2017 Windenergie

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat für die Entwicklung der Ökoenergie-Branche eine herausragende Bedeutung. Zum neuen EEG 2017 gab es in den Medien vorwiegend kritische Stimmen. Potentielle Betreiber von Kleinwindanlagen werden verunsichert. Warum man entspannt sein kann, erläutert der folgende Artikel.

EEG 2017

Das neue EEG wurde Anfang Juli 2016 verabschiedet und tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Als langfristiges Ziel soll bis zum Jahr 2050 der durch regenerative Energien realisierte Bruttostromverbrauch auf 80 % gesteigert werden. Die entscheidende Änderung des EEG während der letzten Jahre: man verabschiedet sich von festen Einspeisetarifen. Für den Betreiber eines Ökokraftwerks ist dies die einfachste Form der Förderung: man kann unbegrenzt Strom seiner Anlage ins öffentliche Netz einspeisen und bekommt diesen mit einem fixen Tarif pro Kilowattstunde vergütet. Die neuen Prinzipien lauten: Wettbewerb und Marktintegration sowie Eigenverbrauch.

Das EEG 2017 umfasst moderate Anpassungen im Vergleich mit dem EEG 2014, welches am 01.08.2014 in Kraft getreten ist und umfangreichere Reformen beinhaltet. In einem ausführlichen Artikel habe ich die Bedeutung des  EEG 2014 für kleine Windenergieanlagen beschrieben.

Wer sich einen allgemeinen Überblich zum EEG 2017 verschaffen möchte, sollte einen Fachartikel der EnergieAgentur.NRW dazu lesen, findet man hier.

Kleinwindkraftanlagen im EEG

In Bezug auf die Begrifflichkeit im Gesetzestext handelt es sich bei Kleinwindkraftanlagen offensichtlich um „Windenergieanlagen an Land“. Spezifisch auf Kleinwindkraft wird nicht eingegangen. Trotzdem bekommt das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) Kleinwindanlagen langsam auf den Radar, wie ein erläuterndes  Dokument zum Gesetzesentwurf zeigt. Dort werden Kleinwindanlagen an zwei Stellen erwähnt. Allgemein muss man deutschen Bundesministerien eine ausgeprägte Ignoranz gegenüber der Kleinwind-Branche attestieren, wenn man z. B. die Aktivitäten des Energieministeriums der USA (Department of Energy) als Vergleich heranzieht.

Als Abgrenzung zwischen kleinen und großen Windanlagen wird im EEG die Nennleistung in Kilowatt herangezogen. Die Schwellenwerte unterscheiden sich je nach Gesetzespassage. Der niedrigste Wert beträgt 50 kW. In Deutschland haben die meisten Kleinwindkraftanlagen allerdings eine Leistung bis maximal 30 kW.

Wichtige Fragen im Überblick

Aufgrund der Änderungen des EEG während der letzen Jahre kann man schnell den Überblick verlieren. Die aktuelle Sachlage wird transparent, wenn man drei wichtige Fragen stellt…

A. Welche Art der Förderung für Kleinwindanlagen ist maßgeblich?

Im Grunde genommen gar keine in Bezug auf das EEG. Kleinwindkraftanlagen sind und waren schon immer Anlagen für den Eigenverbrauch des erzeugten Stroms. Weil es nie einen nennenswerten Einspeisetarif gab, mehr als rund 9 Cent/kWh waren nie drin. Der Besitzer einer Kleinwindenergieanlage wird immer versuchen, den Großteil des Stroms selbst zu verbrauchen. Die hohen Strompreise in Deutschland machen den Eigenverbrauch so attraktiv. Einspeiseerlöse sind für ihn nur ein kleiner Obulus. So mancher Betreiber verzichtet ganz darauf. Eine Alternative könnte die Umwandlung des Stroms in Wärme sein.

Auch im EEG 2017 gilt, dass Anlagen mit einer Leistung geringer als 100 Kilowatt weiterhin eine feste Einspeisevergütung erhalten. Seit dem 01.04.2016 gilt für Windanlagen mit einer Leistung bis 50 kW ein Einspeisetarif von 8,29 Cent pro kWh. Dieser wird sich langsam weiter nach unten bewegen. Es reicht die Daumenregel: man bekommt nur rund 8 Cent pro Kilowattstunde für den Strom des Kleinwindrads.

Direktvermarktung und Ausschreibungen sind nicht relevant für Kleinwindräder. Die Verpflichtung zur Direktvermarktung gilt für Anlagen mit einer Leistung über 100 kW. Ausschreibungen treffen für Windanlagen und PV-Anlagen über 750 kW Leistung zu. Vor allem das Thema Ausschreibungen für Windanlagen wurde im Vorfeld des EEG 2017 heiß diskutiert. Tangiert nicht die Kleinwindkraft.

B. Welche Regeln gelten für den Eigenverbrauch des selbst erzeugten Ökostroms?

Da das zentrale Geschäftsmodell des Kleinwind-Betreibers der Eigenverbrauch ist, muss man die Regeln für die Besteuerung des selbst verbrauchten Stroms durch die Kleinwindanlage (oder PV-Anlage) kennen. Mit dem EEG 2017 gibt es nichts wesentlich Neues für den selbst verbrauchten Strom aus dem Ökokraftwerk. Je nach Leistung und Jahresstromerzeugung muss der Betreiber ggf. eine Abgabe (anteilige EEG-Umlage) für den eigenverbrauchten Strom aus der Windanlage bezahlen.

Die Regeln im Überblick:

  • Keine Abgabe für kleine Anlagen unter 10 kW Leistung und 10.000 kWh Jahresproduktion.
  • Anlagen über 10 kW zahlen ab 01.01.2017 eine Abgabe von 2,5 Cent pro kWh (40 % der EEG-Umlage).
  • Generell keine Abgabe: Inselanlagen. D.h. Systeme ohne Anschluss ans öffentliche Netz.
  • Generell keine Abgabe: Bei Vollständiger EE-Eigenversorgung und ohne Inanspruchnahme einer EEG-Förderung.

Weitere Infos dazu im Artikel zum EEG 2014.

Passend zum Thema: Die Bundesnetzagentur hat im Juli 2016 den Leitfaden zur Eigenversorgung veröffentlicht.

C. Werden begünstigte Mieterstrom-Modelle auch für Mini-Windanlagen gelten?

Es gab sogar verhaltenes Lob für das neue EEG 2017. Nicht nur der Besitzer eines Ökokraftwerks soll von einer reduzierten Abgabe auf den eigenverbrauchten Strom profitieren, sondern auch Mieter des Gebäudes, welches von der Anlage mit Strom versorgt wird. Mieterstrom-Modelle wurden im EEG 2017 im Rahmen einer sogenannten Verordnungsermächtigung erwähnt. Will heißen: Die neue Regel soll zu einem späteren Zeitpunkt verabschiedet werden. Leider sind Mieterstrom-Modelle bislang nur für Solarstromanlagen vorgesehen. Auch für Kleinwindanlagen wäre das wünschenswert, da so der Eigenverbrauchsanteil erheblich gesteigert werden könnte.

Lesetipp: Eine umfangreiche Übersicht zu Mieterstrom-Modellen wurde auf energie-experten.org veröffentlicht.

[sws_yellow_box box_size=“600″]Tipp für Fachveranstaltung:
Auswirkungen rechtlicher Neuerungen 2016 auf Strom-Energiedienstleistungen
26.09.2016, Berlin
Das Seminar richtet sich zwar an alle Branchen der Erneuerbaren Energien, ist aber speziell auch für die Kleinwind-Branche interessant. Seminarleiter ist Dr. Dirk Legler, der als juristischer Beirat des Bundesverband Kleinwindanlagen ein Top-Experte zu allen Kleinwind-Fragen ist.
Hier kann man die Broschüre zur Veranstaltung runterladen.
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Autor: Patrick Jüttemann
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Über den Autor

Patrick Jüttemann

Patrick Jüttemann ist neutraler Experte für Kleinwindkraftanlagen und Autor diverser Fachpublikationen. Er ist Gründer und Inhaber des 2011 gestarteten Kleinwindkraft-Portals und des dazugehörigen YouTube-Kanals "Kleinwindkraft".
Er ist international anerkannter Experte zu gewerblichen und privaten Kleinwindanlagen für die lokale Energieversorgung. Dazu gehört die Integration von Photovoltaik und Stromspeichern.
Seine Arbeit als Autor ist durch aktuelle Marktanalysen, wissenschaftlich fundierte Berichte und Verbraucherschutz gekennzeichnet. Als Experte wird er in diversen renommierten Zeitschriften wie beispielsweise der ZEIT, F.A.Z. und c’t (Heise Gruppe) zitiert.